250. Von einem Bruder, welcher ohne Erlaubnis Ordenseigentum verleiht. Achtzehntens, wenn ein Bruder ohne die Erlaubnis dessen, welcher sie zu geben berechtigt ist, Eigentum des Ordens an eine Stell, wo der Orden es verlieren könnte, verleiht, kann das Kleid ihm nicht bleiben. Das Darlehen kann aber so groß sein und an eine so unsichere Stelle gehen, dass man den Betreffenden in Ketten legen muß.