249. Von einem Bruder, welcher einem Weltlichen die Almosen des Ordens giebt. Siebzehntens, wenn ein Bruder des Tempels die Almosen des Ordens einem Weltlichen giebt oder einem andern als einem Tempelbruder, ohne die Erlaubnis desjenigen, welcher befugt ist, dieselbe zu erteilen, steht es im Belieben der Brüder, ihm das Kleid zu nehmen oder zu lassen. Und wenn der Gegenstand sehr wertvoll ist oder wenn der Betreffende Grundbesitz veräußert, kann ihm das Kleid nicht bleiben. In Anbetracht aber des großen für den Orden hieraus entstehenden Schadens kann man ihn zu fesseln verurteilen.