245. Von einem Bruder, welcher einem Menschen unberechtigter Weise das Ordenskleid giebt. Dreizehntens, wenn ein Bruder einem Menschen, dem er es nicht geben sollte oder dem es zu geben er nicht befugt ist, oder ohne Zustimmung des Kapitels das Ordenskleid giebt, darf ihm das Kleid nicht bleiben. Und derjenige, welcher befugt ist, es zu geben, kann es ihm nicht nehmen ohne Zustimmung des Kapitels, und wenn er es thäte, kann ihm das Kleid nicht bleiben.