218. Sollte nun der Fall eintreten, dass sie sich über die Wahl einer Person einigen können, so ist derjenige Meister, der unter gemeinsamer Zustimmung der Mehrheit ernannt und erwählt wird. Und wenn derjenige, welcher also gemeinsam erwählt ist, diesseits des Meeres seinen Aufenthalt hat, wie wir oben gesagt haben, und im Kapitel bei den andern Brüdern anwesend ist, dann sollen alle dreizehn Wähler sich vor den Komthur und alle andern Brüder des Kapitels begeben.