203. Der Großkomthur soll mit dem Marschall, den Komthuren der drei Provinzen, falls letztere, ohne durch ein kanonisches Hindernis abgehalten zu sein, zugegen sein können, sowie mit den andern angesehenen Baillis und denen, welche zur Beratung heranzuziehen der Großkomthur und die andern hohen Personen für gut finden, keinesfalls jedoch mit allen, an einem bestimmten Orte zusammentreffen. Mit diesen zusammen wird er dann über die geeignete Zeit und den geeigneten Tag, an welchem sie zur Vornahme der Wahl eine Zusammenkunft berufen können, sich besprechen. Jeder Komthure der Provinzen soll alsdann ohne weitere Aufforderung mit einem Teile der angesehenen Männer seiner Baillei, welche er ohne Schaden mitbringen kann, sich einfinden.