175. Alle Brüder Handwerker des Marschalldepots stehen unter seinem Befehl und sollen ihm oder seinem Stellvertreter für ihre Arbeit verantwortlich sein. Ihm liegt ob, ihnen alles zu ihrer Arbeit nötige zu beschaffen und zu stellen. Er kann sie im Dienste des Ordens aussenden, ihnen auch erlauben, an Festtagen von einem Ordenshause zum anderen zu gehen, um sich zu vergnügen. An Orten, wo der Marschall nicht anwesend ist, ist der Bannerherr sein Untergebener, so wie oben angegeben ist. Sollte ein Knappe ohne Herrn sein und der Untermarschall möchte ihn gerne für den Dienst in der Pferdekarawane haben oder jener ersuchte ihn, einem Bruder einen Knappen aus der Karawane zu geben, so soll sein Wunsch Berücksichtigung finden. Der Bannerherr soll so viele Knappen, als der Untermarschall verlangt, diesen für den Dienst in der Karawane zur Verfügung stellen, wofern er sie hat; hierin muß jener ihm gehorchen. Und wenn der Untermarschall zuviel Knappen in seiner Karawane hätte und der Bannerherr brauchte welche, so soll er sie ihm zur Verfügung stellen, vorausgesetzt, dass für die Karawane noch genügend Personal übrig bleibt.