174. Wenn ein Bruder über das Meer fährt oder aus dieser Zeitlichkeit abscheidet, und der Marschall will dessen Rüstung weggeben oder sie auf unbestimmte Zeit aufbewahren lassen, kann er dies dem Untermarschall auftragen und befehlen. Pflicht des letzteren ist es, dem Befehle nachzukommen. Doch darf der Untermarschall nichts davon weggeben, bevor der Marschall dieselbe gesehen hat. Falls aber der Marschall, wenn er sie gesehen und nichts dawider hat, ihm den Auftrag erteilt, kann jener davon weggeben, was ihm zukommt.