163. Wenn es sich zufällig träfe, dass irgend ein Christ sich verirrte und von einem Türken in mörderischer Absicht angefallen würde, sodaß er in Todesgefahr schwebte, und es wollte einer, der in der Nähe wäre, seine Schwadron verlassen, um ihm beizustehen, und er fühlte sich hierzu durch sein Gewissen gedrängt, dann würde er es ruhig ohne besondere Erlaubnis thun können. Alsdann soll er hübsch friedlich zu seiner Schwadron zurückkehren. Wenn er jedoch auf andere Weise angriffe und auf andere Weise die Reihe verließe, würde ihn eine empfindliche Strafe treffen, etwa dass er zu Fuß zum Quartiere gehen müsste und man ihm alles abnähme, was man ihm abnehmen könnte, das Ordenskleid ausgenommen. Wenn der Marschall das Banner zum Angriff ergreift.