161. Wenn die Brüder in Schwadronen formiert sind, darf keiner ohne Erlaubnis von einer Schwadron zur andern reiten, noch sein Pferd besteigen, noch Schild oder Lanze ohne Erlaubnis nehmen. Wenn sie bewaffnet sind und in Schwadronen reiten, sollen sie ihre Knappen mit den Lanzen vor sich und die, welche die Pferde haben, hinter sich reiten lassen, so wie es der Marschall oder dessen Stellvertreter befiehlt. Kein Bruder darf den Kopf seines Pferdes nach dem Schwanze zu umwenden, weder um zu kämpfen noch des Alarmrufes oder einer anderen Ursache wegen, wenn sie in Schwadronen reiten.