159. Kein Bruder darf sich ohne Erlaubnis, um sein Pferd zu tränken oder aus einem anderen Grunde, von seiner Rotte entfernen. Wenn sie aber in Freundeslande ein fließendes Gewässer passieren, können sie, wenn sie wollen, ihre Pferde tränken; jedoch dürfen sie dadurch ihrer Rotte keine Beschwerde verursachen. Wenn sie jedoch in einer unsicheren Gegend einen Fluß passieren, und der Bannerherr setzt über, ohne das Pferd zu tränken, dürfen auch sie nicht ohne Erlaubnis tränken. Wenn aber der Bannerherr halt macht, um zu tränken, dürfen auch sie ohne besondere Erlaubnis tränken. Wenn im Zuge der Alarmruf ertönt, können die Brüder, welche sich in der Richtung der Rufes befinden, auf ihre Pferde steigen und ihre Schilde und Lanzen ergreifen, müssen sich aber ganz ruhig verhalten und den Befehl des Marschalls abwarten; die anderen dagegen sollen nach dem Marschall hinreiten, um seinen Befehl zu hören.