158. Wenn zwei Brüder miteinander sprechen wollen, muß der erste zu dem zweiten in der Weise kommen, dass ihre Ausrüstung vor ihnen ist. Wenn sie sodann zusammen gesprochen haben, soll jeder zu seiner Rotte zurückkehren. Wenn ein Bruder den Zug verlässt und abseits reitet, um eine Notdurft zu verrichten, soll er den Hin- und Herweg unter dem Winde bewerkstelligen; denn wenn er gegen den Winde ritte, würde der Staub dem Zuge Schaden und Verdruß verursachen. Wenn aber der Fall einträte, dass ein Bruder sich nicht zu seiner Rotte zurückfinden könnte, soll einer von den Brüdern ihn vor sich herreiten lassen, bis es Tag ist; alsdann soll der Betreffende, so gut und so bald er kann, zu seiner Rotte zurückkehren. Dasselbe gilt von den Knappen. Kein Bruder darf neben dem Zuge reiten, auch nicht zwei, drei oder mehr, um sich zu belustigen oder zu unterhalten; vielmehr müssen sie hinter ihrer Ausrüstung herreiten und ihren Platz im Zuge hübsch friedlich beibehalten.