149. Kein Bruder darf jemand ohne Erlaubnis zum Futterholen oder ins Holz schicken, ehe der Ruf hierzu ertönt; nur in der Nähe des Lagers, wo man den Ruf vernehmen kann, ist dies gestattet. Dabei sollen sie große Pilgermäntel, große Decken oder andere Sachen über ihre Sättel legen; und wenn sie auf den selben Steine herbei tragen lassen, müssen sie erst die Erlaubnis dazu einholen. Pferde mit Bogensätteln dürfen sie nicht ohne besondere Erlaubnis schicken. Wenn ein Bruder zwei Knappen hat, darf er nur einen schicken, den andern höchstens innerhalb des Lagers oder in die Nähe, so dass er ihn im Notfalle, wenn er ihn braucht, haben kann. Ein Bruder darf, um sich zu belustigen, nur soweit fortgehen, dass er den Ruf oder das Glockenzeichen hören kann. Ebenso wenig dürfen Brüder, welche in Kriegszeiten sich in den Ordenshäusern ständig aufhalten, weiter als angegeben weg reiten. Weder im Kriege noch im Frieden darf ein Bruder ohne Urlaub eine Meile weit ins Land hinein reiten, noch darf ein Bruder des Konvents ohne Stiefeln oder den Tag über zwischen zwei Mahlzeiten weg reiten, wenn er keinen Urlaub hat. Der Herold und der Hafermeister55) müssen mit dem Bannerherrn lagern; was ersterer ausruft, muss man ebenso für ihn tun wie für den, der es ausrufen lässt.