144. Was ein Bruder des Konvents von einem Weltlichen zu eignem Gebrauche geschenkt bekommt, darf er nicht ohne besondere Erlaubnis annehmen, wenn es sich nicht gerade um ein Geschenk oder Vermächtnis handelt, das dem Orden als Almosen gegeben wird. Ein solches darf er allerdings annehmen, um es an den Orden weiterzugeben. Kein Bruder darf seine Steigbügelriemen nach den Steigbügelfüßen zu, noch seinen Gurt, noch das Wehrgehänge des Schwertes, noch den Schnürzug durch die Hose ohne besondere Erlaubnis kürzer machen; nach der Schnalle zu jedoch darf er ohne besondere Erlaubnis eine Verkürzung vornehmen. Kein Bruder darf ohne Erlaubnis weder baden, noch zur Ader 1assen, noch Arznei einnehmen, noch, in die Stadt gehen, noch sich an einem Pferdewettrennen beteiligen, noch an einen Ort gehen, wohin er nicht gehen soll. Ebenso wenig darf er seinen Knappen oder sein Pferd ohne Erlaubnis irgendwohin schicken.