116. Alle Beute, Packpferde, Sklaven und das sämtliche Vieh, welches die Ordenshäuser des Königreichs Jerusalem durch Krieg erwerben, sollen dem Befehle des Provinzkomturs unterstehen, mit Ausnahme von den Sattelpferden, den Rüstungen und den Waffen, welche dem Marschallamte gehören. Wenn der Komtur des Königreichs Jerusalem durch die Provinz reiten will, und er trägt Geld bei sich, so kann er den Marschall um soviele Brüder, als er brauchet, bitten, um als Eskorte zu dienen; der Marschall aber soll sie ihm geben.