109. Der Marschall kann seinen Gefährten nicht hinausschicken, um ständig die Provinzen zu bereisen, sondern er darf ihn nur auf etwa vierzehn Tage entsenden, um die Führung eines Fouragezugs oder einer Schwadron zu übernehmen. Der Meister und der Komtur der Provinz müssen im Marschalldepot vorfinden, was sie brauchen, außer Stahl und Eisendraht. Hier beginnen die Bestimmungen für den Komtur der Provinz und des Königreichs Jerusalem.