108. Wenn die Brüder an die einzelnen Ordenshäuser verteilt sind, darf der Marschall keinen entfernen, außer um einen Bruder gegen einen andern auszutauschen. Auch darf der Marschall des Konvents keinen Bruder, welcher in der Provinz ansässig ist, nehmen, um ihn in den Konvent einzureihen, noch auch, um ihn aus der Provinz zu entfernen, ferner darf der Marschall keinen Konventsbruder in der Provinz lassen außer auf Anordnung des Meisters. Wenn der Meister oder die Brüder, Brüder aus dem Kapitel hinausgehen heißen, um einen Komtur für diesseits des Meeres zu erwählen, so braucht doch der Marschall nicht hinauszugehen, wenn nicht der Konvent ihn vorher seines Amtes enthoben hat; jedoch muss er ohne Weiteres hinausgehen, wenn es sich um die Wahl eines Seneschalls handelt. Alle Komture diesseits des Meeres kann man aus dem Kapitel hinausgehen heißen, wenn eine Marschallswahl vorgenommen wird, ohne dass sie deshalb ihrer Ämter enthoben zu sein brauchen, außer den Seneschall und den Komtur des Königreichs Jerusalem.