102. Der Marschall hat zu befehlen in allem, was die Waffen und Rüstungen des Ordens anbetrifft, sowohl diejenigen, welche man kauft, um sie den Brüdern des Konvents zu geben , als auch die irgendwie geschenkten oder erbeuteten. Auch müssen alle im Kriege erbeuteten Ausrüstungsstücke, auch wenn sie zur Versteigerung kommen, beim Marschall abgeliefert werden. Außerdem müssen alle kriegsmäßigen Ausrüstungsgegenstände aus dem Nachlasse von verstorbenen Brüdern in seine Hände gelangen, außer Armbrüste, welche in den Besitz des Komturs des Landes überzugehen haben, und die türkischen Waffen, welche die Komture kaufen, um sie den dienenden Brüdern Handwerkern zu geben, welche unter ihrem Befehle stehen. Dem Marschall liegt in den Orten, wo er sich aufhält, die Erteilung von Befehlen und die Entsendung von Brüdern ob; Brüder als Stellvertreter einzusetzen, ist ihm nicht gestattet, er müsste denn außer Landes gehen oder krank sein.